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   BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 52.78   

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BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 52.78 (https://dejure.org/1980,433)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1980 - 5 C 52.78 (https://dejure.org/1980,433)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1980 - 5 C 52.78 (https://dejure.org/1980,433)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Eignungsmangel als Grund für einen Fachrichtungswechsel - Neigungswandel als Grund für einen Fachrichtungswechsel - Kenntnis der fehlenden Neigung oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 835
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 52.78
    Nach der durch BVerwGE 50, 161 eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 12.78

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Wechsel eines Studienfachs

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 52.78
    Vom Auszubildenden ist dann allerdings zu verlangen, daß er sich noch im Anfangsstadium der zunächst gewählten Ausbildung von den elementaren Fragen des später auszuübenden Berufs ein Bild macht und prüft, ob er den für ihn erkennbar werdenden Anforderungen genügen kann und will (vgl. Urteil vom 6. September 1979 - BVerwG 5 C 12.78 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.1975 - VIII A 1378/74
    Auszug aus BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 52.78
    Ein Neigungswandel kann als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur anerkannt werden, wenn der Auszubildende während einer Ausbildung in einer Fachrichtung die neue Erkenntnis gewinnt, daß nicht diese, sondern eine andere Fachrichtung seiner Neigung entspricht (vgl. Tz. 7.3.11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - [GMBl. S. 386] und OVG Münster, Urteil vom 11. November 1975 - VIII A 1378/74 - [FamRZ 1976, 295]).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund -

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 1980 - BVervG 5 C 52.78 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15) ausgeführt hat, für einen Fachrichtungswechsel in die andere Ausbildung sei ein wichtiger Grund nicht anzuerkennen, wenn die wahre Neigung des Auszubildenden von Anfang an nicht auf die zunächst aufgenommene Ausbildung, sondern auf die andere Ausbildung gerichtet war, wird an dieser Auffassung für Fälle der vorliegenden Art nicht festgehalten.

    Ebenso wie der oben bereits erörterte Grundsatz in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15) kann sich die Tz. 7.3.11 BAföGVwV 1976 bzw. Tz. 7.3.16 BAföGVwV 1982 nur auf die Fälle beziehen, in denen der Auszubildende der ihm bekannten förderungsrechtlich bedeutsamen Tatsache - hier der Neigung für eine bestimmte Ausbildung - zu Beginn der vorangegangenen Ausbildung hätte Rechnung tragen können.

    In einem derartigen Fall kann ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel anerkannt werden, wenn der Auszubildende alsbald nach Aufnahme des Studiums sich die erforderliche Klarheit verschafft und unverzüglich die entsprechende Konsequenz zieht (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15).

  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Die Berücksichtigung eines Neigungswandels setzt allerdings voraus, daß der Auszubildende vor der Aufnahme der Ausbildung davon ausgegangen ist, das zunächst gewählte Fach entspreche seiner Neigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - FamRZ 1980, 835/836>).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17

    Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Behinderung - Agoraphobie

    Berücksichtigt man ausgehend davon, dass die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen bei der Anfertigung der Examensarbeiten - sowohl im staatlichen Pflichtteil als auch im hochschulrechtlichen Schwerpunktbereich - im Vergleich zu Semesterabschlussklausuren oder auch den Großen Übungen um ein vielfaches höher sind und der Kläger sich überdies ersichtlich seit mehreren Jahren nicht mehr mit dem Pflichtfachstoff befasst hatte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - 5 C 52.78 -, juris, Rn. 18: "Wenn ein Student sich nicht ständig mit der Materie seines Fachgebietes beschäftigt, gehen ihm bereits erworbene Kenntnisse wieder verloren."), war ein erfolgreicher Abschluss des Staatsexamens für den Kläger unter den genannten Vorbedingungen zum Ende des hier streitigen Bewilligungszeitraums nicht zu erwarten und eine weitere Förderung scheitert damit (auch) an der persönlichen Förderungsvoraussetzung gemäß § 9 Abs. 1 BAföG.

    Zu diesen sonstigen Förderungsvoraussetzungen gehört es unter anderem, dass der Auszubildende seine Ausbildung umsichtig plant und zielstrebig durchführt, um im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck, die Erreichung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zu ermöglichen, eine zweckentsprechende Nutzung der Ausbildungsförderung sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 - 5 B 21.85 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 27. März 1980 - 5 C 52.78 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 40.88 -, juris, Rn. 11).

  • BVerwG, 25.08.2016 - 5 C 54.15

    Leistungen; üblich; Ausbildungsverlauf; Verlauf; geordnet; Fachsemester;

    Danach soll ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule grundsätzlich nur dann bestehen, wenn die jeweilige Ausbildung im Hinblick auf das angestrebte Ausbildungsziel in der Weise planmäßig angelegt und durchgeführt wird, dass dieses Ziel in der dafür normalerweise zu veranschlagenden Zeit, d.h. der Förderungshöchstdauer, erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 - 5 C 52.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15 S. 60 und vom 15. Januar 1981 - 5 C 44.78 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 6 S. 7).
  • BVerwG, 16.03.1983 - 5 B 68.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Entgegen der Meinung des Klägers hat das Berufungsgericht nicht gegen den Grundsatz der Interessenabwägung verstoßen, der in den Urteilen des Senat vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 86.74 - (BVerwGE 50, 161) und vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15) für die Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG näher umschrieben worden ist.

    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist deshalb grundsätzlich dann nicht anzuerkennen, wenn der Auszubildende sich zunächst einer Ausbildung zuwendet, die nicht seiner bereits erkannten wahren Neigung entspricht, um später erst über den Umweg eines Fachrichtungswechels die Ausbildung aufzunehmen, der von Anfang an seine Neigung gegolten hat (vgl. Urteil vom 27. März 1980 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 117.79

    Fachrichtungswechsel und Anerkennung der Förderungsfähigkeit eines

    Ein Neigungswandel kann deshalb nur dann ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel sein, wenn er auf Erkenntnissen beruht, die der Auszubildende erst während der bisherigen Ausbildung gewonnen hat (Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15).

    Dies ergibt sich aus der grundsätzlichen Verpflichtung des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (Urteil vom 27. März 1980 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 67.86

    Ausbildungsförderung: Förderungsrechtliche Rechtfertigung eines Wechsels vom

    Sollte sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Verhandlung von der Substanz und Glaubwürdigkeit dieses Tatsachenvortrages überzeugen können, so erschiene es im Hinblick darauf, daß in der Eingangsphase einer Ausbildung an die Anerkennung eines wichtigen Grundes mit Rücksicht auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - FamRZ 1980, 835/837> sowie Urteil vom 8. März 1990 - BVerwG 5 C 30.87 - ), (gerade noch) gerechtfertigt, hierin Wiedergabe und Nachvollzug eines die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 BAföG rechtfertigenden Neigungswandels zu erblicken.
  • BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 94.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - Fehlende Eignung

    So ist der Auszubildende im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck der Ausbildungsförderung, daß mit der geförderten Ausbildung ein berufsqualifizierender Abschluß erreicht wird (§ 7 Abs. 1 BAföG), verpflichtet, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15).
  • BVerwG, 16.09.1982 - 5 B 25.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht einschränkend darauf hingewiesen, daß dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten ist, den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BBVerwGE 50, 161 [165, 166]; 58, 270 [273]; Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - Buchholz BVerwG 436.36 § 7 BAföG Nr. 15).
  • BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Parkstudium

    Wenn berücksichtigt wird, daß einem Auszubildenden im Anfangsstadium einer Ausbildung Neigungsunsicherheiten nicht vorgehalten werden können und ihm deshalb das Recht zugebilligt werden muß, erforderlichenfalls während der Ausbildung erst noch zu erkunden, ob für diese Ausbildung entsprechend der nicht von vornherein ausgeschlossenen Erwartung tatsächlich eine Neigung besteht (dazu s. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - FamRZ 1980, 835/836>), können in der genannten Anfangsphase zu hohe Anforderungen an die Vorstellung des Auszubildenden, die aufgenommene Ausbildung bei Nichtzulassung zum Wunschstudium berufsqualifizierend abzuschließen, nicht gestellt werden.
  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 40.88

    Ausbildungsförderung - Absolventen des Zweiten Bildungsweges - Überschreiten der

  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 188/00

    Ausbildungsförderung für einen anderen Ausbildungsgang; Zuständigkeit des

  • BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Studienveranstaltungen im

  • BVerwG, 27.11.1987 - 5 B 131.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Fachrichtungswechsel aus

  • BVerwG, 18.07.1986 - 5 B 21.85

    Überschreiten der Förderungshöchstdauer wegen Gremientätigkeit - Auslegung des

  • LSG Hamburg, 25.02.2021 - L 1 KR 147/19

    Zeitliche Begrenzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten

  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 127.81

    Abbruch einer allgemeinbildenden Ausbildung - Anerkennung eines wichtigen Grundes

  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 68.82

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Studienwechsel - Vorliegen eines

  • BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 4.81

    Auslegung des Begriffes des "wichtigen Grundes" gemäß § 7 Absatz 3 des

  • BVerwG, 08.02.1989 - 5 B 150.88

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.11.1986 - 5 B 166.85

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2013 - 12 A 2167/13

    Berücksichtigung von Umständen für die Verlängerung der Ausbildung eines

  • BVerwG, 23.05.1989 - 5 B 117.88

    Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel - Pflicht zu

  • BVerwG, 24.11.1983 - 5 C 55.81

    Anspruch auf Förderung eines Berufsbildungsjahres bei Abbruch eines

  • BVerwG, 12.07.1983 - 5 B 8.83

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 03.06.1983 - 5 CB 58.82

    Voraussetzungen für die Bejahung eines wichtigen Grundes für einen

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.1991 - 7 S 728/90

    Ausbildungsförderung - Hinderung am Beginn der Ausbildung; Pfarrfrau;

  • BVerwG, 16.07.1986 - 5 B 15.86

    Antrag auf Ausbildungsförderung

  • BVerwG, 28.07.1982 - 5 B 113.81

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 31.08.1984 - 5 B 164.83

    Abhängigkeit der Anforderungen an den wichtigen Grund für einen

  • BVerwG, 14.06.1983 - 5 B 99.82

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung

  • BVerwG, 28.07.1982 - 5 CB 134.81

    An das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel zu

  • BVerwG, 26.10.1981 - 5 B 155.80

    Fehlende Klärungsbedürftigkeit der Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen

  • BVerwG, 05.05.1982 - 5 B 63.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Wichtiger Grund für einen

  • VG Göttingen, 11.02.2010 - 2 A 35/09

    Anrechnung; Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; Fachsemester;

  • VG München, 13.08.2013 - M 15 E 13.3132

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; Ausbildungsförderung;

  • VG Augsburg, 17.12.2012 - Au 3 K 12.574

    Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Beginn des 4. Fachsemesters

  • VG Göttingen, 19.08.2009 - 2 A 86/08

    Fachrichtungswechsel; Grund, wichtiger; Humanmedizin; Theologie, katholische

  • VG Frankfurt/Main, 22.02.2005 - 10 E 2525/04

    "Bescheidungsurteil"; Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel;

  • VG Freiburg, 21.11.2003 - 7 K 1652/03

    Begründeter Fachrichtungswechsel nach Neigungswandel, hier betroffen Soziologie,

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